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Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

EpiAAppOAbwV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 11 von 1

§ 6

Übergangsregelung

Für Studierende oder Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.

(+++ § 6: Inkraft gem. Art. 4 Abs. 1 V v. 3.7.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1 mWv 4.7.2020 +++)