Art 1
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Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
EStDV1975ÄndV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter TextArt 1
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Art 2
Bei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung nach Beendigung des Dienstverhältnisses unter Aufrechterhaltung der Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalles ist abweichend von § 6a Abs. 3 letzter Satz des Gesetzes für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1976 enden, ein Rechnungszinsfuß von mindestens 3,5 vom Hundert anzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschaftsjahr vor der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalles mindestens acht Monate in einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt war.
Art 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
Art 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.