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Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für die European Transsonic Windtunnel GmbH

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

ETWStBefrV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

Die auf Grund der Vereinbarung vom 27. April 1988 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den gemeinsamen Bau und den gemeinsamen Betrieb des Europäischen Transschall-Windkanals gegründete European Transsonic Windtunnel Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit und des dieser Tätigkeit dienenden Betriebsvermögens von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer befreit.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes, der durch Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.