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Verordnung zur innerstaatlichen Bestimmung der zuständigen Behörden für die Abfrage des Europol-Informationssystems

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

Europol-AbfrageV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 9 Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (BGBl. 1997 II S. 2150, 1998 II S. 2930), zuletzt geändert durch das von der Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2003 unterzeichnete Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 250), sind 1. die im Anhang bezeichneten Staatsanwaltschaften, 2. die Behörden des Zollfahndungsdienstes gemäß § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes, 3. die Behörden der Bundespolizei.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.