§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe und das Punktesystem für die Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds fest.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
EWKFondsV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Diese Verordnung legt die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe und das Punktesystem für die Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds fest.
§ 2
Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm: 1. Lebensmittelbehälter 0,177, 2. Tüten und Folienverpackungen 0,876, 3. nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181, 4. bepfandete Getränkebehälter 0,001, 5. Getränkebecher 1,236, 6. leichte Kunststofftragetaschen 3,801, 7. Feuchttücher 0,061, 8. Luftballons 4,340, 9. Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.
§ 3
Für das Punktesystem nach § 19 Absatz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Punktzahlen: 1. für die Leistungen innerorts: a) Reinigungsleistung Strecke 10,0 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke, b) Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen, c) Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte pro 1 000 Quadratmeter Reinigungsfläche, d) Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten, e) Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall, f) Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde und 2. für die Leistungen außerorts: a) Reinigungsleistung Strecke 7,3 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke, b) Sammlungsleistung Papierkorb 0,7 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen, c) Reinigungsleistung Fläche 2,4 Punkte pro 1 000 Quadratmeter Reinigungsfläche, d) Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall, e) Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.