§ 1
§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend für die Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Island oder im Königreich Norwegen.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
EWRAbkAV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend für die Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Island oder im Königreich Norwegen.
§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf Unternehmen mit Sitz in der Republik Island oder im Königreich Norwegen nach Maßgabe des § 53b des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.