§ 1
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Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
FEhrPensAnO · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
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§ 2
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§ 3
(1) (2) (3) ... Für den Anspruch auf Kinderzuschlag gelten die Bestimmungen des § 7.
§ 4
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§ 5
(1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55. Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht. (2) Für die Feststellung der Invalidität gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung.
§ 6
(1) Als arbeitsunfähig gelten: a) die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres, b) der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres, c) die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität, d) die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren. (2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.
§ 7
(1) Als anspruchsberechtigte Voll- oder Halbwaisen von Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus gelten: a) die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder, b) die Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder, denen vom Kämpfer gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus vor seinem Tode der überwiegende Unterhalt gewährt wurde. (2) Hinterbliebenenpension an Voll- oder Halbwaisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums oder für die Dauer der Invalidität gezahlt. (3) Heiratet eine Voll- oder Halbwaise während der Berufsausbildung oder des Studiums, wird die Hinterbliebenenpension bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums weitergezahlt.
§ 8
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§ 9
Besteht Anspruch auf zwei Pensionen nach dieser Anordnung, wird nur die höhere gezahlt.
§ 10
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§ 11
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§ 12
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