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Verordnung zum Filmförderungsgesetz

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

FFGV 1993 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

(1) Die Auszeichnungen (erste Preise), die einem Kurzfilm oder einem nicht programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilm im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 des Filmförderungsgesetzes auf einem in der Anlage 1 aufgeführten Filmfestspiel von der im Reglement vorgesehenen Hauptjury verliehen wurden, stehen dem von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erteilten Prädikat "besonders wertvoll" gleich. Dasselbe gilt für die in der Anlage 2 genannten Auszeichnungen (Preise und Prämien). (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auszeichnung einem Film zusammen mit mehr als einem weiteren Film zuerkannt wird.

§ 2

-

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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