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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

FinAusglG1970DV 2 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 15 von 5

§ 1

Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1970

Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt: für Baden-Württemberg 1.533.788.000 DM, für Bayern 1.977.758.000 DM, für Berlin 399.842.000 DM, für Bremen 126.812.000 DM, für Hamburg 309.220.000 DM, für Hessen 927.696.000 DM, für Niedersachsen 1.575.916.000 DM, für Nordrhein-Westfalen 2.914.859.000 DM, für Rheinland-Pfalz 737.676.000 DM, für das Saarland 289.911.000 DM, für Schleswig-Holstein 649.841.000 DM.

§ 2

Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt: 1. als endgültige Ausgleichsbeiträge von Baden-Württemberg 314.427.000 DM, von Hamburg 293.948.000 DM, von Hessen 290.015.000 DM, von Nordrhein-Westfalen 316.946.000 DM; 2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Bayern 148.199.000 DM, an Bremen 89.515.000 DM, an Niedersachsen 407.306.000 DM, an Rheinland-Pfalz 228.426.000 DM, an das Saarland 142.799.000 DM, an Schleswig-Holstein 199.091.000 DM.

§ 3

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:   Bayern 5.578.000 DM, Bremen 12.517.000 DM, Hessen 2.052.000 DM, Nordrhein-Westfalen 53.268.962 DM, Schleswig-Holstein 32.994.000 DM; 2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder:   Baden-Württemberg 22.679.000 DM, Berlin 3.584.000 DM, Hamburg 10.782.000 DM, Niedersachsen 49.935.000 DM, Rheinland-Pfalz 12.317.000 DM, Saarland 7.102.000 DM.

§ 4

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.