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Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

FinDASaV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhält die anliegende Satzung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.