§ 1
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhält die anliegende Satzung.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
FinDASaV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhält die anliegende Satzung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.