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Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ahlhorn

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

FluLärmAhlhV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 15 von 5

§ 1

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Ahlhorn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

§ 2

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

§ 3

Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.

§ 4

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die Karten im Maßstab 1:5.000 werden beim Ordnungsamt des Landkreises Oldenburg, Gerichtsstraße 7, 2900 Oldenburg, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.