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Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

FluLärmMüV 1996 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 15 von 5

§ 1

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens München wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

§ 2

Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

§ 3

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. (2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 4

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstabe 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei dem Staatlichen Vermessungsamt in 85435 Erding, Dorfener Straße 15, und dem Staatlichen Vermessungsamt in 85354 Freising, Domberg 20, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.