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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

FRG§15VÄndV 4 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 14 von 4

§ 1

-

§ 2

(1) Die Anerkennung des Systems der jugoslawischen Rechtsanwaltsversicherung nach § 1 Nr. 4 der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen gilt, soweit Träger der Versicherung der Pensionsfonds der Rechtsanwaltkammer Belgrad oder Zagreb war, auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten. (2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1978 in Kraft.