§ 1
Die Durchführung der statistischen Erhebungen im Bereich der Filmwirtschaft gemäß § 72 des Filmförderungsgesetzes wird für das Jahr 1985 ausgesetzt.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
FWiStatV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Die Durchführung der statistischen Erhebungen im Bereich der Filmwirtschaft gemäß § 72 des Filmförderungsgesetzes wird für das Jahr 1985 ausgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 76 Satz 2 des Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.