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Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

GaFG · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 110 von 10

§ 1

Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet.

§ 2

Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. Die Finanzhilfen werden durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.

§ 3

Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. (2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen. (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.

§ 4

Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel

(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung: 1. Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon a) 1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und b) 1 Milliarde Euro im Jahr 2021, 2. Bonusmittel im Jahr 2020 in Höhe von 750 Millionen Euro und 3. zum 31. Dezember 2020 den nach der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2020 nicht verausgabten Betrag. (2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt. (3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2022 noch ein Restbetrag, so wird er den Basismitteln zugeführt.

§ 5

Rücklagen des Sondervermögens

Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.

§ 6

Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2020 Anlage zu diesem Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

§ 7

Jahresrechnung für das Sondervermögen

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.

§ 8

Verwaltungskosten des Sondervermögens

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

§ 9

Auflösung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2030. (2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

§ 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.