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Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

GasSpFüllstV 2025 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

Füllstandsvorgaben, Stichtage

Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten: 1. am 1. November jeweils ein Füllstand von a) 80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist, b) 45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage, 2. am 1. Februar jeweils ein Füllstand von a) 30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist, b) 40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.

§ 2

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.