§ 3
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Für Leistungen, die in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht galt, vom 1. Januar 1995 an erbracht werden, entfällt der Vergütungsabschlag.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
GebAV 3 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 3
Für Leistungen, die in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht galt, vom 1. Januar 1995 an erbracht werden, entfällt der Vergütungsabschlag.