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Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

GewO§34cDVÄndV 3 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

Art 1

-

Art 2

Übergangsvorschriften

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.

Art 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

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