§ 1
Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
GlashütteV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
§ 2
Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen: 1. die Stadt Glashütte, 2. die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowie 3. die Landeshauptstadt Dresden für folgende, konkrete Veredlungsschritte: a) Werkteile plattieren, b) Werkteile galvanisieren, c) Werkteile rhodinieren sowie d) Laserarbeiten.
§ 3
Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion.
§ 4
(1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind: 1. die Herstellung des Uhrwerks, 2. die Einschalung des Uhrwerks und 3. die Endkontrolle der Uhr. (2) Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen: 1. der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks, 2. der Montage von Teilen des Uhrwerks, 3. dem Ingangsetzen, 4. der Reglage, 5. der Montage des Ziffernblatts, 6. dem Setzen der Zeiger, 7. der Schlusskontrolle des Uhrwerks und 8. der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.
§ 5
Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn 1. folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind: a) Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, b) die Reglage, c) die Montage des Ziffernblatts, d) das Setzen der Zeiger, e) das Einschalen des Uhrwerks und 2. in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.
§ 6
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.