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Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

GleichberG 2 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 15 von 5

Art 1

Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)

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Art 10

Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)

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Art 11

Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)

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Art 12

Übergangsregelung

Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung: 1. In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden. 2. Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.

Art 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.