Art 1
Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)
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Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
GleichberG 2 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter TextArt 1
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Art 10
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Art 11
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Art 12
Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung: 1. In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden. 2. Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.
Art 13
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.