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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

GlPrZHanauV 2019 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2028 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Zeichenakademie Hanau: Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird: Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: – Schmuck Goldschmied und Goldschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung Fachrichtung: – Schmuck Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkt: – Metall Silberschmied und Silberschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung Schwerpunkt: – Metall Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. August 2028 außer Kraft.

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