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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

GlPrZKaiserslauternV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Systemelektroniker/ Systemelektronikerin Systemelektroniker/ Systemelektronikerin im Gewerbe Nummer 25 der Anlage A der Handwerksordnung "Elektrotechniker" Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung "Feinwerkmechaniker" Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13 der Anlage A der Handwerksordnung "Metallbauer" Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandsetzung Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Gewerbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung "Maler und Lackierer" Abschlussprüfung als Steinmetz und Bildhauer/ Steinmetzin und Bildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten Steinmetz und Steinbildhauer/ Steinmetzin und Steinbildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung "Steinmetzen und Steinbildhauer" Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung "Tischler" Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

§ 2

Fortgeltung von Gleichstellungen

Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft. (2)