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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

GlPrZRheinbachV 2017 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2026 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung Verglasung und Glasbau Glaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A Nummer 39 der Handwerksordnung „Glaser“ Fachrichtung Verglasung und Glasbau Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: – Kanten- und Flächenveredelung – Schliff und Gravur – Glasmalerei und Kunstverglasung Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: – Kanten- und Flächenveredelung – Schliff und Gravur – Glasmalerei und Kunstverglasung und Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 der Handwerksordnung „Glasveredler“ Fachrichtungen: – Kanten- und Flächenveredelung – Schliff und Gravur – Glasmalerei und Kunstverglasung

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.