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Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

GrÄndStVtr NW/RP · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

Art 1

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen tritt an das Land Rheinland-Pfalz aus dem Gebiet der Stadt Siegen das Flurstück 762 in Flur 1 sowie die Flurstücke 307, 308, 309, 178, 179, 296, 297 und 7 in Flur 2 der Gemarkung Niederschelden ab. (2) Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Gebiet der Ortsgemeinde Mudersbach die Flurstücke 621/2, 622/1 und 628/1 in Flur 2 der Gemarkung Mudersbach ab.

Art 2

Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Art 3

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.