Vorschriften 1–6 von 6
(1) Die nachfolgend aufgeführten Gemeinden werden aus dem Land Thüringen ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen eingegliedert: 1. aus dem Landkreis Greiz die Gemeinden Stadt Elsterberg, Görschnitz, 2. aus dem Landkreis Schleiz die Gemeinden Langenbach, Stadt Mühltroff, Thierbach, 3. aus dem Landkreis Zeulenroda die Gemeinden Ebersgrün, Stadt Pausa, Ranspach, Unterreichenau.
(2) Für den Gebietsstand der Gemeinden nach Absatz 1 sind die Grenzen nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 maßgebend, soweit nicht nach diesem Zeitpunkt, aber vor Inkrafttreten dieses Vertrages Gebietsänderungen nach § 12 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) erfolgt sind.
(3) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze sind aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag ersichtlich.
(1) Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden werden im Freistaat Sachsen zunächst in den Landkreis Plauen aufgenommen.
(2) Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit treten in diesen Gemeinden sächsisches Landes- und Kreisrecht in Kraft. Das bisher in diesen Gemeinden geltende Recht des Landes Thüringen und des jeweiligen Landkreises tritt mit dem Wechsel ihrer Landeszugehörigkeit außer Kraft. Ortsrecht von in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden bleibt - vorbehaltlich besonderer Regelungen - auch in Kraft, wenn es in Widerspruch zu sächsischem Landes- oder Kreisrecht steht; in diesem Falle ist das Ortsrecht bis zum 31. März 1993 anzupassen, zu ersetzen oder aufzuheben.
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die bisherigen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag und den Anlagen 2 bis 5 nicht im einzelnen besondere Regelungen getroffen werden.
(4) Gerichtsverfahren aus Gemeinden im Sinne des Artikels 1 Abs. 1, die bei den Kreisgerichten Greiz, Schleiz und Zeulenroda und dem Bezirksgericht Gera anhängig sind, gehen bei Inkrafttreten dieses Vertrages auf die Gerichte über, in deren Bezirk die Gemeinden eingegliedert werden. Für rechtshängige Gerichtsverfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(5) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Verkehrssicherungspflicht ist zwischen den beteiligten Straßenbauämtern zu regeln.
(6) Das Land Thüringen verpflichtet sich, bis zur Neufestlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen Bundesländer am Fonds "Deutsche Einheit" sowie am Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem Gebietsstand bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Freistaat Sachsen die auf die Einwohner der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden bezogenen Anteile des Landes Thüringen zu überweisen.
(7) Verbindlichkeiten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden gegenüber dem Land Thüringen und ihren bisherigen Landkreisen bleiben unberührt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind.
(8) Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung und die Thüringer Landesregierung dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit geregelt werden.
(1) Das in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden gelegene gemeindliche Verwaltungsvermögen geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entsprechenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen über. Im Zusammenhang mit diesem Übergang durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebühren.
(2) Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten Sparkassen zu vereinbaren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Verbindlichkeiten, die sich für das Land Thüringen aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Verpflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten des Vertrages den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden oder ihren Einwohnern erteilt wurden, übernimmt der Freistaat Sachsen, soweit in den Anlagen zum Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben oder sich dort betätigen. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die genannten Verbindlichkeiten ermittelt und durch eine besondere Vereinbarung nachträglich geregelt werden.
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden die mit dem Übergang zusammenhängenden Fragen der Verwaltung wie die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen durch Vereinbarung zu regeln sowie die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung nach Satz 1 trifft auch sämtliche Landesbehörden einschließlich der Gerichte.
Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Ausfertigungen der Anlage 1 (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem Landesvermessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt - Landesvermessungsamt - und bei den Landratsämtern der in den Artikeln 1 und 2 genannten Landkreise aufbewahrt und können von jedermann eingesehen werden.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht, sobald der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.
(2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thüringischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.
(3) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.