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Verordnung zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet und die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

GrAbfertVbgAUTV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

An der deutsch-österreichischen Grenze werden an den Grenzübergängen Pfronten-Steinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser nach Maßgabe der Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet und am Grenzübergang Füssen/Pinswang die österreichische Grenzabfertigung zeitweilig auf deutschem Gebiet vorgenommen. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.