§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin wird staatlich anerkannt.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
HafenSchAusbV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin wird staatlich anerkannt.
§ 2
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 6. Information und Kommunikation, 7. Logistische Prozesse, 8. Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet, 9. Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes, 10. Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen, 11. Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten, 12. Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.
§ 5
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Pflegen, Warten und Instandhalten von Wasserfahrzeugen und deren Ausrüstung und 2. Mitwirken beim Festmachen, Verholen und Führen von Wasserfahrzeugen. In insgesamt höchstens 120 Minuten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen Arbeitsaufgaben beziehen. Durch die Durchführung der praktischen Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation, das Fachgespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, bei logistischen Prozessen mitwirken, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientierung anwenden sowie seine Vorgehensweise begründen kann.
§ 9
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Führen von Wasserfahrzeugen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Wasserfahrzeuge los-, festmachen und manövrieren, technische Einrichtungen bedienen, überwachen, pflegen und warten, seemännische Arbeiten ausführen sowie mit Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung umgehen kann. Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Nautik, Betriebstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Nautik und Betriebstechnik sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Einsatz, Pflege und Wartung von technischen Einrichtungen und Anlagen sowie Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Den Prüfungsbereichen sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1. im Prüfungsbereich Nautik: a) rechtliche Vorschriften, b) wasser- und hafenbauliche Anlagen, c) Verkehrsgeographie, d) Navigationshilfsmittel, e) logistische Prozesse, f) fachspezifische Kommunikation; 2. im Prüfungsbereich Betriebstechnik: a) Antriebstechnik, b) Manövriertechnik, c) Betriebsstörungen, d) seemännische Arbeiten, e) Be- und Entladung, f) Sicherheitsvorschriften; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Nautik 120 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Betriebstechnik 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Nautik 40 Prozent, 2. Prüfungsbereich Betriebstechnik 40 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
§ 10
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 12
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.