Art 1
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Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
HeimGÄndG 1 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter TextArt 1
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Art 2
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Art 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 4
(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht. (2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind. (3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.
Art 5
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.